Erneute Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

05.10.2022

Mit Wirkung zum 21.09.2022 wurde überraschend die BEG geändert. Von der Optimierung im Sinne der ZVSHK-Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand" sind Gebäude über 1.000 m² bzw. ab 6 Wohnungen ausgeschlossen worden. Damit sind nach EnSimiMaV verpflichtete Gebäude nicht förderfähig.

Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16. September 2021 (BAnz AT 18.10.2021 B2) wurde wie folgt geändert:

  1. Die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche.
  2. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden nach Nummer 8.3.1 Buchstabe a wird gedeckelt auf insgesamt maximal 600.000 Euro pro Gebäude.
  3. Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (z.B. Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.

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