Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern" ergänzt

Titelbild zum News-Artikel Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern" ergänzt

04.11.2020

Auch der Ausbildungsmarkt ist in erheblichem Maße von der Corona-Krise betroffen auch. Das Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern", dessen Eckpunkte am 24.06. vom Bundeskabinett beschlossen wurden, hat ein Volumen von 500 Millionen Euro, davon 150 Mio. Euro im Jahr 2020 und 350 Mio. Euro im Jahr 2021.

Das Förderprogramm trat am 01. August 2020 (BAnz AT 31.07.2020 B1) in Kraft. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind hier auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu finden. Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben per Post oder eingescannt als Datei per E-Mail einzureichen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BWAS) hat FAQ’s zum Programm veröffentlicht.

Eine zügige Antragstellung wird empfohlen, da der Zuwendungsgeber im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anträge entscheiden wird. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Das Programm sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

1. Ausbildungsprämie bei gleichbleibendem Ausbildungsniveau

Betriebe, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren auf gleichem Niveau aufrechterhalten, obwohl sie von der Corona-Krise besonders betroffen sind, sollen für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro erhalten (nach Abschluss der Probezeit).

2. Ausbildungsprämie bei erhöhtem Ausbildungsniveau

Unternehmen, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren trotz starker Betroffenheit durch die Corona-Pandemie sogar erhöhen, erhalten für jeden zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

Tipp:
Der Abschluss eines Ausbildungsvertrages vor Inkrafttreten der Richtlinie soll bei den Maßnahmen 1 und 2 kein Ausschlussfaktor für eine Antragstellung sein. 
Gefördert werden nur Betriebe bis 249 Mitarbeiter, die im ersten Halbjahr 2020 mind. einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mind. 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Als Antragsteller müssen Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer Bescheinigungen zum Nachweis der Anzahl der Ausbildungsverträge der letzten 3 Jahre besorgen, die Sie dem Antrag auf Ausbildungsprämie beifügen.
Der Ausbildungsvertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Die Frist für die Antragstellung endet jeweils 3 Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden.
Die Prämienauszahlung erfolgt nach Ende der Probezeit.

3. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit

Ausbildungsbetriebe, die ihre Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die Corona-Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall keine Kurzarbeit anmelden, können eine Förderung von 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung erhalten. Dies gilt für jeden Monat, indem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Der Zuschuss kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.

4. Übernahmeprämie

Ausbildungsbetriebe, die Auszubildende von pandemiebedingt insolventen Unternehmen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten pro Auszubildenden eine Prämie von 3.000 Euro. Dies ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

5. Auftrags- und Verbundausbildung

Können Unternehmen die Ausbildung temporär nicht fortsetzen, besteht die Möglichkeit, dass andere Betriebe, überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden Unternehmens vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern. Die Förderung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Die Auftrags- und Verbundausbildung muss mindestens 6 Monate dauern. Sie ist bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) www.kbs.de/bpa zu beantragen.

Ergänzung:
Die Bundesagentur für Arbeit hat Ende Oktober 2020 eine Ausweitung der förderfähigen Ausbildungsverhältnisse nach einem Betriebswechsel vorgenommen und das in ihrer FAQ-Liste zur Ausbildungsprämie (plus) veröffentlicht. Es können nun auch Ausbildungsverhältnisse mit der Ausbildungsprämie (plus) gefördert werden, die zwischen dem 01.08.2020 und 15.02.2021 begonnen haben, wenn die Auszubildende oder der Auszubildende im selben Zeitraum den Ausbildungsbetrieb wechselt. Diese neue Regelung setzt nicht länger voraus, dass das Ausbildungsverhältnis im ersten Ausbildungsbetrieb während der Probezeit gekündigt worden sein muss.

Beitrag teilen

Kategorie